TALKING POINT auf IBI
Eine benutzerfreundliche Publikation, die Herstellern hilft, sich in der Sportbootrichtlinie zurechtzufindenDie Sportbootrichtlinie (RCD) verfügt über einen neuen Leitfaden, der der Industrie helfen soll, sich in dem manchmal etwas labyrinthisch anmutenden Gewirr von Fachausdrücken, Codes und Verweisen zurechtzufinden. Der Leitfaden für die Anwendung der Sportbootrichtlinie (RCD) wurde von der EU-Kommission selbst verfasst und ist im Gegensatz zu den eher technischen RSG-Leitlinien sehr viel benutzerfreundlicher, was ihn zu einem Muss für jeden Bootsbauer macht. Diese neue, zweite Version des Leitfadens enthält Aktualisierungen der relevanten harmonisierten Normen, ein Inhaltsverzeichnis und vor allem die Klärung einiger wichtiger Fragen, die zuvor unklar waren.
Der neue Leitfaden für die Anwendung der Richtlinie über Sportboote hebt (leider nur in englischer Sprache) die wichtigsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen RCD hervor.
Im Folgenden sind einige dieser wichtigen Änderungen aufgeführt:
- "Tragflächenboot" ist als "Wasserfahrzeug mit Tragflächen" zu verstehen. Dabei handelt es sich um ein Wasserfahrzeug, dessen Rumpf so konstruiert ist, dass er im gleitenden Zustand nur durch die auf Tragflächen erzeugten hydrodynamischen Kräfte völlig frei über der Wasseroberfläche schwebt. Wasserfahrzeuge mit Tragflächen, die nur einen teilweisen Auftrieb erzeugen, fallen jedoch in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
- In Bezug auf die "Dauerhaltbarkeitskriterien" für Motoren wurden einige Aufzählungspunkte näher beleuchtet. Punkt (a) gilt für Innenbord- und Heckmotoren mit oder ohne integrierten Auspuff und Punkt (d) gilt für Außenbordmotoren mit oder ohne Fremdzündung.
- Die für die RCD geltenden Bestimmungen der "Rechtsvorschriften für mobile Maschinen und Geräte" wurden geändert. Die Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/68/EG war nur noch bis zum 31. Dezember 2018 möglich, da sie durch die Verordnung (EU) 2016/1628 aufgehoben wurde. Mit der neuen Verordnung wird die Stufe V der Abgasemissionsgrenzwerte eingeführt, die strenger ist als die vorherigen Stufen. In Artikel 64.2 heißt es: "Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung." Das bedeutet, dass der Verweis auf die Richtlinie 97/68/EG gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der GGV auch als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/1628 zu verstehen ist.
- Es gibt eine weitere Klarstellung zu Artikel 38.4 der GGM in Bezug auf die "Feststellung der Nichtkonformität durch die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsüberwachung nach Ausstellung der Bescheinigung". Für alle Konformitätsbewertungsmodule (außer D, E und H) schreibt die RCD keine Routineaudits vor, sondern die Überwachung der Konformität der ausgestellten Bescheinigung. Daher besteht die Aufgabe der Benannten Stelle darin, den Stand der Gesetzgebung und der Normung zu verfolgen. Im Allgemeinen sind die Hersteller verpflichtet, die Benannte Stelle zu informieren, wenn sich ihr Produkt so verändert hat, dass es nicht mehr mit der ausgestellten Bescheinigung übereinstimmt. Ändern sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die zugehörigen Normen so, dass das Produkt nicht mehr konform ist, fordert die Benannte Stelle den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Alle nach EN ISO/IEC 17065:2012 akkreditierten Benannten Stellen, wie z.B. IMCI, sind auf der Grundlage dieses Standards dazu verpflichtet, die Umsetzung der Änderungen durch ihre Kunden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann die Benannte Stelle verlangen, daß der Hersteller vor Ort besucht wird. Diese Aufforderung muß begründet sein und in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Konformitätsbewertungsverfahren stehen. In diesem Fall sollte der Hersteller die Benannte Stelle nicht daran hindern, seine Räumlichkeiten zu betreten.
- Das "Modelljahr" ist das Jahr, in dem jedes einzelne Wasserfahrzeug in den Verkehr gebracht werden soll. Baut ein Hersteller beispielsweise mehrere identische Einheiten der gleichen Serie, so ist das Modelljahr das Jahr, in dem der Hersteller die einzelnen Wasserfahrzeuge in Verkehr bringen will. Das einem bestimmten Boot zugewiesene Modelljahr ist ein Zeitraum von zwölf Monaten und kann sich über zwei Kalenderjahre erstrecken. Welches dieser Jahre das Modelljahr ist, entscheidet der Hersteller.
- Das "Herstellerschild" bezieht sich normalerweise auf den Hersteller des Bootes. Wenn jedoch weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter für die Konformität des Fahrzeugs mit der Richtlinie verantwortlich ist, übernimmt der private Importeur, der das Fahrzeug in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die Bewertung nach Bauausführung (PCA). Auf dem Typenschild des Herstellers sind dann die Kontaktdaten der Benannten Stelle, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, als Name des Herstellers anzugeben. In diesem Fall muss das Herstellerschild zusätzlich zu den in der grundlegenden Anforderung in Anhang I.A.2.2 der Richtlinie beschriebenen Informationen auch die Worte "Begutachtung nach Bauausführung" enthalten.
- Hinsichtlich des "Schutzes vor dem Überbordfallen" weist der Anwendungsleitfaden darauf hin, dass bei der Konstruktion von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen besonders darauf geachtet werden sollte, dass ausreichende individuelle Schutzvorrichtungen (wie Einzelsitze, Körperstützen und/oder Haltegriffe) für alle Personen an Bord vorhanden sind, um die Gefahr des Überbordfallens zu minimieren.
- „Kanus und Kajaks“ werden als kleine, leichte und schmale Wasserfahrzeuge definiert, die bei einem Längen-Breiten-Verhältnis von mindestens 3:1 typischerweise an beiden Enden spitz zulaufen und nur durch menschliche Kraft angetrieben werden.
- Die Bestimmungen der „Rechtsvorschriften für mobile Maschinen und Geräte“, die für die RCD gelten, wurden geändert. Die Typgenehmigung gemäß Richtlinie 97/68/EG war nur bis zum 31. Dezember 2018 möglich, da sie durch die Verordnung (EU) 2016/1628 aufgehoben wurde. Mit der neuen Verordnung wird die Stufe V der Abgasemissionsgrenzwerte eingeführt, die strenger ist als die vorherigen Stufen. In seinem Artikel 64.2 heißt es: "Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung." Das bedeutet, daß der Verweis auf die Richtlinie 97/68/EG gemäß Artikel 6.4 Buchstabe b der GGV auch als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/1628 zu verstehen ist. Insbesondere ist der Verweis auf die Abgasemissionsgrenzwerte in Anhang II, Tabelle II-1: Emissionsgrenzwerte der Stufe V für die Motorkategorie NRE der Verordnung (EU) 2016/1628 in gleicher Weise zu verstehen wie der Verweis auf die Artikel 4.1.2.4 - 4.1.2.6 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG.
Die Europäische Union ist in Bewegung und somit auch der Leitfaden zur Anwendung der Sportbootrichtlinie.
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